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Präventionskonzept Pfarrei Sankt Bonifaz

KONZEPT ZUR VORBEUGUNG SEXUELLEN MISSBRAUCHS VON SCHUTZBEFOHLENEN DER PFARREI SANKT BONIFAZ /MÜNCHEN

Präambel / Vorwort

Die Pfarrei Sankt Bonifaz in München / Maxvorstadt ist geistliche Heimat für Menschen aus verschiedenen Pfarreien, Stadtvierteln und Gemeinden. Gläubige aller Altersstufen treffen sich hier in verschiedenen Gemeinden zum Gottesdienst und leben ihren Glauben. In den verschiedenen Gruppen und Gottesdienstgemeinden kann unser Glaube gelebt und vertieft und auch kirchliche Gemeinschaft erfahren werden.

Damit unsere Pfarrei auf Dauer ein guter Ort für Kinder, Jugendliche, Familien, junge und alte Menschen bleibt, haben wir dieses Konzept zur Prävention von sexuellem Missbrauch erstellt. Wir orientierten uns dabei am Rahmenkonzept der Erzdiözese München und Freising „Miteinander achtsam leben“.

Ein Schutzkonzept will dazu Hilfestellung sein, dass es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Haupt- und Ehrenamtlichen in unserer Pfarrei gibt. Es will aber auch eine Richtlinie innerhalb der seelsorglichen Tätigkeit geben. „Was geht?“ oder „Was geht nicht?“ Gleichzeitig kann dieses Schutzkonzept eine Hilfe sein, um Irritationen und ggf. grenzverletzendes Verhalten aussprechbar werden zu lassen.

Dieses Schutzkonzept will zwar einerseits grenzziehend sein, aber die tägliche Arbeit nicht unnötig erschweren. Ganz fern liegt es uns, Misstrauen zu fördern oder gar jemandem etwas zu unterstellen. Das Gegenteil ist der Fall: Das Vertrauen, welches wir aufeinander setzen, soll einen Rahmen bekommen. Das Konzept will zu größtmöglicher Transparenz beitragen.

1. Begriffsdefinitionen

1.1. Grenzverletzungen
Grenzverletzungen im Sinn der Präventionsordnung sind Handlungen, die unter der Schwelle der Strafbarkeit liegen. Sie beschreiben ein einmaliges unangemessenes Verhalten, das nicht selten unbeabsichtigt geschieht. Die Unangemessenheit des Verhaltens ist nicht nur von objektiven Kriterien abhängig, sondern auch vom Erleben des betroffenen Menschen. Persönliche Grenzen sind unterschiedlich ausgeprägt. Diese individuelle Unterschiedlichkeit ist zu respektieren und nicht verhandelbar. Grenzverletzungen sind häufig die Folge fachlicher oder auch persönlicher Unzulänglichkeiten oder eines Mangels an Regeln und Strukturen.

1.2 Sexuelle Übergriffe
Sexuelle Übergriffe passieren nicht zufällig und nicht aus Versehen. Sie unterschieden sich von Grenzverletzungen durch die Massivität und / oder die Häufigkeit der nonverbalen oder verbalen Grenzverletzungen. Sexuelle Übergriffe können strategisch einer Anbahnung von sexuellen Straftaten dienen.

1.3 Strafbare Handlungen
Sexueller Missbrauch meint alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§182 StGB) und sexuellem Missbrauch von erwachsenen Schutzbefohlenen (§ 174 StGB).

Sexueller Missbrauch von Kindern liegt vor, wenn eine Person sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren vornimmt, an sich oder an Dritten vornehmen lässt, oder auf ein Kind durch pornographische Abbildungen oder Darstellungen einwirkt.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen liegt vor, wenn eine Person unter Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an einer Person zwischen 14 und 18 Jahren vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder diese Person dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Ebenso wird von sexuellem Missbrauch von Jugendlichen gesprochen, wenn eine Person über 21 Jahre an einer Person zwischen 14 und 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vor ihr vornehmen lässt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet im Sinne des staatlichen Rechts sexuelle Handlungen einer Person mit abhängigen Personen, wenn zwischen der Person und dem Anderen ein Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis besteht oder es sich um ein leibliches Kind handelt. Die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz weiten den Begriff aus, wenn sie zusätzlich Anwendung finden „bei Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen eine Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen […] Sie umfasst auch alle Handhabungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.“ (Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz [Nr. 151a], Abschnitt A, Nr. 2).


2. Prävention von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Pfarrei Sankt Bonifaz München.

Das Präventionskonzept der Pfarrei Sankt Bonifaz setzt zur Vorbeugung eines sexuellen Missbrauches bereits bei den Formen verbaler wie nonverbaler Grenzverletzungen an und umfasst des weiteren alle Arten von sexuellen Übergriffen und von sexuell motivierter strafbarer Handlungen. Dabei findet auch die Kommunikation mittels sozialer Medien und der Umgang mit Bildern und Videos von Minderjährigen Berücksichtigung.

2.1 Präventionsbeauftragte Person der Pfarrei
Die durch die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) in §9 geforderte Bestellung einer in Präventionsfragen geschulten Person übernimmt in der Pfarrei St. Bonifaz bis auf weiteres Pfarrer P. Lukas Lorenz Essendorfer OSB. Darüber hinaus sei auf die entsprechenden Stellen der Erzdiözese München und Freising verwiesen, die weiter unten aufgeführt sind.

2.2 Erweitertes Führungszeugnis, Selbstverpflichtungserklärung und Einverständniserklärung zur Datenspeicherung
Durch den Gesetzgeber und die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) des Erzbistums München und Freising ist jede/r ehrenamtlich Tätige, die/der Kontakt mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen Schutzbefohlenen hat aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis, eine Selbstverpflichtungserklärung und auch eine Einverständniserklärung zur Datenspeicherung abzugeben. Für Jugendliche unter 16 Jahren reicht die Selbstverpflichtungserklärung und die Einverständniserklärung zur Datenspeicherung aus. Die Abgabe der Dokumente wird durch den Beauftragten begleitet und überwacht sowie im Zusammenspiel der jeweils verantwortlichen Seelsorger abgestimmt und forciert. Die Gültigkeit des EFZ beträgt 5 Jahre. Die Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis wird ausschließlich durch die Stabsstelle für Prävention der Erzdiözese München und Freising vorgenommen wird und nicht durch Personen der Pfarrei Sankt Bonifaz.

3. Pastorale Bereiche mit persönlichem Kontakt zu Menschen

3.1 Ministranten-Arbeit
In St. Bonifaz erfragen Seelsorger/Mesner/Gruppenleiter*innen das Einverständnis einer Ministrantin/eines Ministranten, bevor sie beim Anziehen des liturgischen Kleides helfen. Im Falle eines notwendigen Einzelgesprächs zwischen einem Seelsorger oder Gruppenleiter mit einem Ministranten wird ein Raum gewählt, der öffentlich zugänglich ist (z.B. im Bürobereich, während Bürozeiten). Eine weitere Person wird vor Beginn über das Gespräch in Kenntnis gesetzt.

Kinder und Jugendliche werden von Seelsorgern und Gruppenverantwortlichen nicht in private Räume mitgenommen. Eine Bevorzugung einzelner ist nicht erwünscht.

3.2 Segnung von Kindern innerhalb der Liturgie
Kommunionspender gehen beim Kommuniongang vom Einverständnis aus, dass das Kind gesegnet und damit am Kopf berührt werden darf. Eine abwehrende oder irritierte Haltung des Kindes wird respektiert.

Bei Segnung im Kindergarten oder in Kindergruppen wird vor der eigentlichen Segnung das Einverständnis des Kindes erfragt. Das kann entweder im direkten Zueinander geschehen oder es kann in der Gruppe in einer geeigneten, nicht ausschließenden Form erfolgen. Eine abwehrende oder irritierte Haltung des Kindes wird respektiert. Eine besondere Aufmerksamkeit erfahren dabei Kinder anderer Konfessionen oder Religionsgemeinschaften.

3.3 Einzelgespräche in der Sakramentenvorbereitung
Sakramentale Einzelgespräche im Rahmen der Feier der Versöhnung (Beichte) finden in einem quasi öffentlichen Raum statt. Dabei wird darauf geachtet, dass ein möglichst geschützter Rahmen gegeben wird, das Gespräch aber in einem einsehbaren Raum stattfindet. Dazu müssen bei einer Kinderbeichte in den Büroräumen im Pfarrzentrum die Sichtschutz-Rollos offen sein. Bei der Beichte von Kindern müssen entweder Eltern oder (Kommunion)gruppenleiter*innen in der Nähe sein. Die Kinder sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Beichtgeheimnis nur für den Priester gilt, sie aber selbstverständlich ihren Eltern von allem erzählen dürfen, was in der Beichte geschehen ist, soweit sie das wollen. Das Versöhnungsgespräch während der Erstkommunionsvorbereitung und andere Einzelgespräche sind stets freiwillig.

Einzelgespräche mit Firmlingen finden in öffentlich zugänglichen Räumen statt. Eine weitere Person (CoBegleiter der Firmung) wird über das Gespräch informiert. Es ist selbstverständlich, dass die sich im Gespräch befindenden Personen einen ausreichend großen Abstand zueinander haben (z.B. durch einen Tisch getrennt sind).

3.4 Gruppenstunden zur Erstkommunions- / Firm- / Ministranten-/ und Jugendpastorale
Wenn möglich werden bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen die Gruppenstunden von Gruppenleitern beiderlei Geschlechts geleitet. Die Gruppenstunden finden ausschließlich in den öffentlichen Räumen der Pfarrei und Abtei und nicht in den Privaträumen von Gruppenleitern statt. Bei sexuell motivierten Vorfällen (verbal /nonverbal übergriffige Handlung) schreitet der Gruppenleiter unmittelbar ein. Der Schutz des Betroffenen hat Priorität.

3.5 Wochenendfahrten, etc.

  • Bei Veranstaltungen mit Übernachtung von Kindern und Jugendlichen sind immer männliche und weibliche Betreuungspersonen anwesend.
  • Männliche und weibliche Teilnehmende schlafen in der Regel in unterschiedlichen und abgetrennten Räumen.
  • Ist eine Trennung nicht möglich, werden geschützte Bereiche zum Umkleiden gegeben.
  • Es ist selbstverständlich, dass vor dem Öffnen einer Türe zu einem Raum angeklopft wird.
  • Auf Matratzenlager ist in aller Regel zu verzichten.
  • Braucht ein einzelnes Kind Zuwendung oder Trost, so ist die Begleitperson nicht alleine mit dem Kind. Wenigstens ist eine weitere Betreuungsperson zu informieren. Die Türe zum entsprechenden Zimmer wird nicht vollständig geschlossen.
  • Betreuungspersonen wissen um die verschiedenen Möglichkeiten, Nähe zum Kind auszudrücken, ohne das Kind körperlich berühren zu müssen (wertschätzende, ruhige Sprache, einen Tee bringen, Taschentuch reichen, vorlesen,…).
  •  Erziehungsberechtigte sind von diesem Geschehen möglichst zeitnah zu informieren.

3.6 Pastorale Einzelgespräche
Planbare pastorale Einzelgespräche mit einem pastoralen Mitarbeiter, die z. B. der geistlichen Begleitung dienen, finden in den offiziellen Räumen des Pfarrbüros oder der Sprechzimmer des Klosters und während der Betriebszeit statt. Bei aus pastoralen Gründen notwendigen Hausbesuchen werden Angehörige und/oder Kollegen vorher vom Besuch informiert.

Sakramentale Einzelgespräche finden zu den öffentlich ausgeschriebenen Zeiten im Beichtstuhl in der Basilika statt.

Erwachsene können auf eigenen Wunsch hin das Beichtgespräch in einem Sprechzimmer oder Büro führen.

3.7 Sakramentale und nicht sakramentale Feiern
3.7.1 Sakramentale Feiern im allgemeinen
Es werden Riten, die innerhalb einer sakramentalen Feier mit einer Berührung einhergehen, im/in vorbereitenden Gespräch(en) – soweit möglich – angesprochen und der Vollzug erklärt (Taufe, Firmung, Trauung, Beichte, Krankensalbung). Im Rahmen der Katechumenensalbung kann eine Salbung auf der Brust des Taufbewerbers erfolgen. Der Vollzug dieser Salbung wird im Falle eines Säuglings oder Kleinkindes mit den Erziehungsberechtigten besprochen. Bei Erwachsenen wird die Salbung auf den Hals vollzogen, nach Rücksprache durch die Patin/den Paten. 

3.7.2 Sakramentale Feiern im Umfeld der Krankenpastoral
Allgemeine Krankensalbungen finden viermal jährlich im Rahmen eines öffentlichen Gottesdienstes statt. Die Berührung zur Salbung ist Voraussetzung. Bei anwesenden Gläubigen, die um die Salbung bitten, wird das Einverständnis zur Salbung an Händen und Stirn vorausgesetzt.

Wenn ein Priester zu einer Krankensalbung gerufen wird, wird das Einverständnis vorausgesetzt, die erkrankte Person, die sich unter Umständen selbst nicht mehr äußern kann, zur Salbung an Stirn, und Hand berühren zu dürfen. Immer sollen auch weitere Personen (Angehörige, Pflegepersonal) bei der Feier der Krankensalbung zugegen sein. Ist diese Möglichkeit z. B. im Krankenhaus nicht gegeben, muss das Pflegepersonal von der Krankensalbung zumindest in Kenntnis gesetzt und in der Nähe erreichbar sein.

3.7.3 Nicht sakramentale Feiern im Umfeld der Krankenpastoral und der Sterbebegleitung
Bei der Begleitung kranker und sterbender Menschen ist Berührung ein nicht unerheblicher Teil unseres pastoralen Verständnisses. Das Berühren der Hände schafft Nähe und kann ein nonverbales Zeichen sein, dass der kranke Mensch nicht alleingelassen ist.

Bei der Begleitung sterbender Menschen durch ehrenamtliche Mitarbeiter*innen wird, z. B. bei der Feier des Sterbesegens, analog zu den bereits ausgeführten Punkten in 2.8.2 Sakramentale Feiern im Umfeld der Krankenpastoral verfahren.

3.8 Kommunikation und Medien
Seelsorger kommunizieren bei Kindern (Erstkommunikant*innen, Ministran*innen in der Regel über die EMail-Adresse der Erziehungsberechtigten, bei Jugendlichen (Firmlinge, ältere Ministrant*innen, ua.) ist die Erreichbarkeit über Soziale-Messenger-Dienste realistisch. Grundsätzlich werden Dienste mit „End-zu-End“ Verschlüsslung gewählt. Die Kommunikation mit den Kindern- und Jugendlichen wird die Kommunikation auf den dienstlichen- /seelsorgerischen Bereich beschränkt. Gruppenchats werden ausschließlich für Terminabsprachen, Infos zu Angeboten und Umfragen verwandt. Die Administrator*innen von Gruppenchats haben auf eine achtsame Kommunikation innerhalb der Gruppen zu achten und intervieren bei Grenzüberschreitungen konsequent und unmittelbar. Die Administratoren informieren bei wiederholten Grenzüberschreitungen den zuständigen hauptamtlichen Seelsorger.

3.9 Personalauswahl und Personalentwicklung
In Bewerbungsgesprächen und Personalgesprächen ist der Themenkomplex Schutzkonzept und Prävention sexueller Missbrauch integraler Bestandteil.

In Bewerbungsgesprächen wird auf das Präventionskonzept der Pfarrei hingewiesen. Eine positive Aufnahme seitens des Bewerbers setzen wir als Grundlage einer Zusammenarbeit voraus. Jeder Mitarbeiter erhält bei Einstellung ein Exemplar der aktuellen Ausgabe des Schutzkonzepts.

Die Abgabe des erweiterten Führungszeugnis (EFZ), die Selbstauskunft und -verpflichtung, die Datenschutzerklärung sowie regelmäßige Fortbildungen (mind. alle fünf Jahre) sind für alle hauptamtlichen Mitarbeiter selbstverständlich. Mitarbeitern werden kontinuierlich Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht. Dabei ist es wünschenswert, Kollegen und Vorgesetzte über das Neuerlernte zu informieren.

3.10 Aus- und Fortbildung / Supervision
Ehrenamtlich engagierten Personen wird regelmäßig eine Schulung angeboten, die grundlegende Kenntnisse über Gewalt, sexualisierte Gewalt und deren Prävention vermittelt. Wir sind bemüht, zu dieser Schulung Angehörige der Stabstelle für Prävention des Erzbistums als Referierende zu gewinnen. Uns ist es wichtig, dass die Kultur der Achtsamkeit als Dauerthema verankert wird. Allen von einem vorkommenden Fall sexualisierter Gewalt betroffenen Mitarbeiter*innen wird ausreichend Einzel- und/oder Gruppensupervision ermöglicht.

4 Intervention

Die Intervention dient der zügigen Klärung des Verdachts und der damit verbundenen Beendigung von Missbrauch und Gewalt (sexueller Art und in jeder anderen Gestalt). Ebenso dient sie dem nachhaltigen Schutz der vom Missbrauch betroffenen Person und bietet angemessene Hilfestellungen an. Grundsätzlich sollen den Äußerungen der Kinder und Jugendlichen Glauben geschenkt werden. Auch die Erzählungen von kleinen Grenzverletzungen müssen ernst genommen werden. Im Falle eines Des weiteren gilt:

  • Kinder und Jugendliche nur das erzählen lassen, was sie erzählen wollen (kein Nachbohren)
  • Ruhe bewahren; überlegtes Vorgehen.
  • Vertraulichkeit zusichern. Nichts ohne Absprache unternehmen „Ich entscheide nicht über deinen Kopf hinweg!“ aber auch erklären „Ich selbst werde mir Rat und Hilfe holen.“
  • Gehörtes und Wahrgenommenes dokumentieren. (Gesprächsinhalt, Fakten, Situation) • Gegenüber Betroffenen keine unhaltbaren Versprechen abgeben.
  • Bei Missbrauchsverdacht: Alle Haupt- und Ehrenamtlichen sind verpflichtet, bei geringstem Verdacht die unabhängigen Ansprechpersonen zu kontaktieren. Diese können auch gerne jederzeit zur Beratung anonym kontaktiert werden
  • Keine eigenmächtige Kontaktaufnahme mit Beschuldigten.
  • Keine Ermittlungen und Nachforschungen (Sache der Staatsanwaltschaft) 
  • Schweigepflicht gegenüber Außenstehenden und dem Verdächtigten (es gilt die Unschuldsvermutung).
  • Weiteres Vorgehen mit dem betroffenen Kind und den Eltern besprechen.

Ebenso müssen eigene Wahrnehmungen ernst genommen werden. Auch hier gilt:

  • Keine überstürzten Aktionen
  • Verhalten der betroffenen Kinder und Jugendlichen beobachten: ziehen sich untypisch zurück, verhalten sie sich aggressiv, selbst übergriffig usw.
  • Zeitnahe Dokumentation: Datum, Uhrzeit, was wird beobachtet
  • Keine eigenen Befragungen / Ermittlungen
  • Unmittelbare Kontaktaufnahme mit der unabhängigen Ansprechperson (siehe oben).

Es gilt der Grundsatz: Kinder und Jugendliche haben niemals Schuld an einem Missbrauch.


5 Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Ehrenamtlichen

Die unmittelbare Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Ehrenamtlichen bei der Erstellung und kontinuierlichen Weiterentwicklung eines Schutzkonzeptes ist eine organisatorische Herausforderung. Das Seelsorgeteam und der PGR der Pfarrei Sankt Bonifaz sind sich dieser Herausforderung bewusst und versuchen, praktikable Wege zu finden um unmittelbare Partizipation und Transparenz möglich zu machen.

München, 1.09.2023
Pater Lukas Essendorfer OSB
(Pfarradministrator / Kirchenverwaltungsvorstand Sankt Bonifaz München).


Wichtige Kontakte

1. Unabhängige Ansprechpersonen der Erzdiözese München und Freising für die Prüfung von Verdachtsfällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

Diplompsychologin Kirstin Dawin
St.-Emmeram-Weg 39
85774 Unterföhring
Telefon: 089 / 20 04 17 63
E-Mail: KDawin@missbrauchsbeauftragte-muc.de

Dipl.-Soz.päd. Ulrike Leimig
Postfach 42
82441 Ohlstadt
Telefon: 0 88 41 / 6 76 99 19
Mobil: 01 60 / 8 57 41 06
E-Mail: ULeimig@missbrauchsbeauftragte-muc.de

Dr. jur. Martin Miebach
Tengstraße 27 / III
80798 München
Telefon: 0174 / 300 26 47
Fax: 089 / 95 45 37 13-1
E-Mail: MMiebach(at)missbrauchsbeauftragte-muc.de

Die Stabsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch

Lisa Dolatschko-Ajjur
Stabsstellenleiterin Pädagogin M.A.
Telefon: 0160-96346560
Mail: LDolatschkoAjjur@eomuc.de

Christine Stermoljan Stabsstellenleiterin
Diplom-Sozialpädagogin Kinder- und JugendlichenPsychotherapeutin
Telefon: 0170-2245602
Mail: CStermoljan(at)eomuc.de

 

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